Vermessungsbüro Chemnitz
Vermessungsbüro Chemnitz - Leistungen

Gebäudeaufnahme

Nach dem Sächsischen Vermessungs – und Katastergesetz §6(3) muss der Eigentümer spätestens zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahmen ein neu errichtetes Gebäude auf seine Kosten in das Liegenschaftskataster einmessen lassen. Dies bedeutet, dass die Koordinaten der Gebäudeeckpunkte im Landeskooordinatensystem eingemessen werden und an das Vermessungsamt übermittelt werden. Damit kann dann das Gebäude in den amtlichen Liegenschaftskarten dargestellt werden.

Grundlage für die Kostenerhebung ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Antragsformular mit Kostenübersicht als PDF

Grenzwiederherstellung

Bei einer Grenzwiederherstellung wird bei den beantragten Grenzpunkte mit Hilfe der alten Katasterunterlagen, die bis etwa zum Jahr 1870 zurückreichen können, die ursprüngliche Position wieder bestmöglich berechnet. Dazu werden auch vorhandene Punkte vor Ort, wie noch bestehenden benachbarte Grenzpunkte, Gebäude- oder Mauerecken mit einbezogen.

Die Gebühr der Grenzwiederherstellung ist in einer Tabelle der 2. Sächsischen Vermessungskostenverordnung festgelegt.

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Flurstücksbildung

Wenn ein Flurstück geteilt werden soll, müssen zunächst die alten Grenzpunkte wiederhergestellt, beziehungsweise überprüft werden, die die Teilfläche begrenzen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Grenzpunkte bereits nach 2004 schon einmal vermessen wurden. Dann müssen sie nur geprüft werden, wenn sie an die neue Grenze direkt angrenzen.

Dies ist in der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §15 (1) festgelegt.

Die Kosten richten sich nach der 2. Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Diese setzen sich im Wesentlichen aus einer Gebühr für die Anzahl der wiederherzustellenden Grenzpunkten, und einer Gebühr für das neu zu bildende Trennstück zusammen.

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Straßenschlußvermessung

Nach dem Aus- oder Neubau einer Straße müssen viele Teilflächen neu vermessen werden.