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Fragen:


Wann besteht für Gebäude Einmessungspflicht?

Wann ist ein Gebäude fertig gestellt?

Wo erhält man für ein neues Haus die Hausnummer?

Wie läuft eigentlich eine Katastervermessung ab?

Was ist eine Grobabsteckung?

Was ist eine Feinabsteckung?


Fragen und Antworten:


Wann besteht für Gebäude Einmessungspflicht?

Fertigstellung nach 24. Juni 1991: 

Ist das Gebäude nicht in der aktuellen amtlichen Flurkarte enthalten ist der Eigentümer in jedem Fall verpflichtet die Einmessung auf seine Kosten zu veranlassen.

Die gesetzliche Grundlage ist das Sächsische Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG) § 6 (3):
Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

Fertigstellung vor 24. Juni 1991:

Ist das Gebäude nicht in der aktuellen Flurkarte enthalten, so ist bei Vorlage eines Auftrages zur Vermessung des betreffenden Flurstücks, der ÖbVI verpflichtet, die Gebäudeaufnahme durchzuführen. Für diese Amtshandlung muss er Gebühren nach SächsVermKoVO Tarifstelle 9.2 erheben.

Nach Sächsischem Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG) § 16 (6) sind …für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten (u.a. der Gebäudebestand) zu erfassen.

Wann ist ein Gebäude fertig gestellt?

Mit dem Stellen der "Baufertigstellungs-Anzeige" beim zuständigen Baugenehmigungsamt gilt das Gebäude als fertiggestellt.

Wo erhält man für ein neues Haus die Hausnummer?

In der Regel bei der örtlichen Gemeindeverwaltung. In der Stadt Chemnitz erhält man sie im Städtischen Vermessungsamt.

Wie läuft eigentlich eine Katastervermessung ab?

1. Antrag zur Durchführung einer Katastervermessung des Kunden beim ÖbV
Als Eigentümer sind Sie berechtigt eine Vermessung an Ihrem Flurstück zu beantragen. Sie können aber auch durch eine Vollmacht des Eigentümers berechtigt werden. Ein Notarvertrag reicht in der Regel nicht aus. Es sei denn, es wird ausdrücklich zur Beantragung einer Vermessung bevollmächtigt.
Kostenschuldner der Vermessung muss nicht gleichzeitig Antragsteller sein. Hier kann z.B. auch der zukünftige Eigentümer eines Grundstückes eingesetzt werden.
Bevor es zur Auftragserteilung kommt erstellen wir Ihnen gern ein Kostenangebot auf der Grundlage der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO).

2. Antrag auf Unterlagen des ÖbV beim zuständigen Vermessungsamt
Zur Durchführung einer Katastervermesssung sind Daten aus dem Liegenschaftskataster nötig. Diese stellt das zuständige Vermessungsamt zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit ist je nach Auftragslage im Vermessungsamt ca. 2 – 8 Wochen.

3. Vorbereitung der Vermessung durch den ÖbV
Nach Erhalt der Unterlagen kann der ÖbV die Vermessung praktisch vorbereiten. Weiterhin kann mit Ihnen ein Termin für den Beginn der Außendienstarbeiten vereinbart werden. In der Regel werden allen Beteiligten die Vermessungsarbeiten angekündigt. Dies erfolgt schriftlich, mündlich per Telefon oder vor Ort. Weitere Absprachen, z.B. über den neuen Grenzverlauf, werden mit Ihnen getroffen.

4. Durchführung der Vermessungsarbeiten des ÖbV
Der Umfang der Außendienstarbeiten ist von der Größe des zu bearbeitenden Auftrages abhängig. Durchaus kann sich ein Vermessungsprojekt über mehrere Tage hinziehen. Oftmals müssen sich Innen- und Außendienstarbeit abwechseln.

5. Grenztermin des ÖbV mit allen Beteiligten
Sind die vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen vereinbart der ÖbV mit Ihnen einen offiziellen Grenztermin nach § 16 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes (SächsVermGeoG). Dazu erhalten in der Regel alle weiteren Beteiligten eine schriftliche Einladung. Während des Grenztermins haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich zu den vorgezeigten Grenzen zu äußern.

6. Abschluss der Vermessungsarbeiten des ÖbV
Abschließend werden die fehlenden oder neuen Grenzpunkte in der Örtlichkeit abgemarkt. Im Innendienst müssen verschiedene Unterlagen zur Dokumentation der Vermessung zusammengestellt werden. Weiterhin werden alle Beteiligten nochmals schriftlich über die durchgeführten Arbeiten an ihren Grenzen informiert. Das Setzen eines Grenzsteines ist ein Verwaltungsakt und ist erst mit seiner Bekanntgabe rechtskräftig.

7. Leistungsbescheid des ÖbV an den Kunden
Auf der Grundlage der SächsVermKoVO und der tatsächlich ausgeführten Arbeiten wird ein Leistungsbescheid erstellt. Es ist möglich, dass dieser geringfügig vom Kostenangebot abweicht, da sich häufig erst während der Vermessungsarbeiten herausstellt, welche Grenzsteine noch vorhanden sind.

8. Einreichung der Unterlagen des ÖbV beim Vermessungsamt
Die zusammengestellten Unterlagen werden beim zuständigen Vermessungsamt eingereicht. Dort werden sie auf Richtigkeit geprüft und ins Liegenschaftskataster übernommen. Die Bearbeitungszeit ist wie bei der Vorbereitung unterschiedlich.

9. Gebührenbescheid vom Vermessungsamt an den Kunden
Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr nach SächsVermKoVO. Sie erhalten dazu noch einen Fortführungsnachweis. Dieser wird automatisch vom Vermessungsamt an das Grundbuchamt weitergeleitet.

Was ist eine Grobabsteckung?

Absteckung allgemein ist die Übertragung von Koordinaten oder Maßen in die Örtlichkeit. Zu Beginn des Hausbaus werden die Eckpunkte des Gebäudes auf dem Grundstück abgesteckt, damit die Baufirma die Ausschachtungen für den Keller, bzw. für das Fundament der Bodenplatte an der richtigen Stelle vornehmen kann. In der Regel werden dafür Holzpfähle eingeschlagen. Damit auch die Höhe, beziehungsweise die Tiefe der Ausschachtung mit der Planung übereinstimmt stimmt, werden dem Baubetrieb Höhenpunkte angegeben.

Was ist eine Feinabsteckung?

Nach den Erdarbeiten stellt der Baubetrieb an den Gebäudeecken so genannte „Schnurböcke“ oder „Schnurgerüste“ auf. Auf diese werden vom Vermesser Nägel geschlagen, die exakt in der Flucht der Gebäudewände liegen. Der Maurer spannt dann Schnüre zwischen diesen Nägeln und hat somit die genaue Lage der Wände. Von dieser Absteckung wird ein Absteckriß gefertigt, der dem Bauamt vorgelegt werden muss. Er dient als Nachweis, dass das Gebäude an der richtigen Stelle errichtet wird.

 

 



Vermessungsbüro Kraft, Henriettenstr. 2, 09112 Chemnitz, Tel.: +49(371)918 928 20, Email: info@vb-kraft.de