Fragen:
Wann besteht für Gebäude Einmessungspflicht?
Wann ist ein Gebäude fertig gestellt?
Wo erhält man für ein neues Haus die
Hausnummer?
Wie läuft eigentlich eine Katastervermessung
ab?
Was ist eine Grobabsteckung?
Was ist eine Feinabsteckung?
Fragen und Antworten:
Wann besteht für Gebäude Einmessungspflicht?
Fertigstellung nach 24. Juni 1991:
Ist das Gebäude nicht in der aktuellen amtlichen Flurkarte
enthalten ist der Eigentümer in jedem Fall verpflichtet die
Einmessung auf seine Kosten zu veranlassen.
Die gesetzliche Grundlage ist das
Sächsische
Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG) § 6 (3):
Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu
errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die
Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer
unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme,
die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster
auf seine Kosten zu veranlassen.
Fertigstellung vor 24. Juni 1991:
Ist das Gebäude nicht in der aktuellen Flurkarte enthalten, so ist
bei Vorlage eines Auftrages zur Vermessung des betreffenden Flurstücks,
der ÖbVI verpflichtet, die Gebäudeaufnahme durchzuführen. Für
diese Amtshandlung muss er Gebühren nach
SächsVermKoVO
Tarifstelle 9.2 erheben.
Nach
Sächsischem
Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG) § 16 (6) sind …für das Flurstück,
für das eine Katastervermessung beantragt wurde, von Amts wegen
alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten (u.a. der Gebäudebestand)
zu erfassen.
Wann ist ein Gebäude fertig gestellt?
Mit dem Stellen der "Baufertigstellungs-Anzeige" beim zuständigen
Baugenehmigungsamt gilt das Gebäude als fertiggestellt.
Wo erhält man für ein neues Haus
die Hausnummer?
In der Regel bei der örtlichen Gemeindeverwaltung. In der Stadt
Chemnitz erhält man sie im Städtischen Vermessungsamt.
Wie läuft
eigentlich eine Katastervermessung ab?
1. Antrag zur Durchführung einer Katastervermessung des Kunden
beim ÖbV
Als Eigentümer sind Sie berechtigt eine Vermessung an Ihrem Flurstück
zu beantragen. Sie können aber auch durch eine Vollmacht des Eigentümers
berechtigt werden. Ein Notarvertrag reicht in der Regel nicht aus.
Es sei denn, es wird ausdrücklich zur Beantragung einer Vermessung
bevollmächtigt.
Kostenschuldner der Vermessung muss nicht gleichzeitig Antragsteller
sein. Hier kann z.B. auch der zukünftige Eigentümer eines Grundstückes
eingesetzt werden.
Bevor es zur Auftragserteilung kommt erstellen wir Ihnen gern ein
Kostenangebot auf der Grundlage der Sächsischen
Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO).
2. Antrag auf Unterlagen des ÖbV beim zuständigen
Vermessungsamt
Zur Durchführung einer Katastervermesssung sind Daten aus dem
Liegenschaftskataster nötig. Diese stellt das zuständige
Vermessungsamt zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit ist je nach
Auftragslage im Vermessungsamt ca. 2 – 8 Wochen.
3. Vorbereitung der Vermessung durch den ÖbV
Nach Erhalt der Unterlagen kann der ÖbV die Vermessung praktisch
vorbereiten. Weiterhin kann mit Ihnen ein Termin für den Beginn der
Außendienstarbeiten vereinbart werden. In der Regel werden allen
Beteiligten die Vermessungsarbeiten angekündigt. Dies erfolgt
schriftlich, mündlich per Telefon oder vor Ort. Weitere Absprachen,
z.B. über den neuen Grenzverlauf, werden mit Ihnen getroffen.
4. Durchführung der Vermessungsarbeiten des ÖbV
Der Umfang der Außendienstarbeiten ist von der Größe des zu
bearbeitenden Auftrages abhängig. Durchaus kann sich ein
Vermessungsprojekt über mehrere Tage hinziehen. Oftmals müssen
sich Innen- und Außendienstarbeit abwechseln.
5. Grenztermin des ÖbV mit allen Beteiligten
Sind die vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen vereinbart der ÖbV
mit Ihnen einen offiziellen Grenztermin nach § 16 Abs. 3 des Sächsischen
Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes (SächsVermGeoG). Dazu erhalten in der Regel alle
weiteren Beteiligten eine schriftliche Einladung. Während des
Grenztermins haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich zu den
vorgezeigten Grenzen zu äußern.
6. Abschluss der Vermessungsarbeiten des ÖbV
Abschließend werden die fehlenden oder neuen Grenzpunkte in der Örtlichkeit
abgemarkt. Im Innendienst müssen verschiedene Unterlagen zur
Dokumentation der Vermessung zusammengestellt werden. Weiterhin
werden alle Beteiligten nochmals schriftlich über die durchgeführten
Arbeiten an ihren Grenzen informiert. Das Setzen eines Grenzsteines
ist ein Verwaltungsakt und ist erst mit seiner Bekanntgabe rechtskräftig.
7. Leistungsbescheid des ÖbV an den Kunden
Auf der Grundlage der SächsVermKoVO und der tatsächlich ausgeführten
Arbeiten wird ein Leistungsbescheid erstellt. Es ist möglich, dass
dieser geringfügig vom Kostenangebot abweicht, da sich häufig erst
während der Vermessungsarbeiten herausstellt, welche Grenzsteine
noch vorhanden sind.
8. Einreichung der Unterlagen des ÖbV beim Vermessungsamt
Die zusammengestellten Unterlagen werden beim zuständigen
Vermessungsamt eingereicht. Dort werden sie auf Richtigkeit geprüft
und ins Liegenschaftskataster übernommen. Die Bearbeitungszeit ist
wie bei der Vorbereitung unterschiedlich.
9. Gebührenbescheid vom Vermessungsamt an den Kunden
Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erhebt das
Vermessungsamt eine Gebühr nach SächsVermKoVO. Sie erhalten dazu
noch einen Fortführungsnachweis. Dieser wird automatisch vom
Vermessungsamt an das Grundbuchamt weitergeleitet.
Was ist eine Grobabsteckung?
Absteckung
allgemein ist die Übertragung von Koordinaten oder Maßen in die
Örtlichkeit. Zu Beginn des Hausbaus werden die Eckpunkte des
Gebäudes auf dem Grundstück abgesteckt, damit die Baufirma die
Ausschachtungen für den Keller, bzw. für das Fundament der
Bodenplatte an der richtigen Stelle vornehmen kann. In der Regel
werden dafür Holzpfähle eingeschlagen. Damit auch die Höhe,
beziehungsweise die Tiefe der Ausschachtung mit der Planung
übereinstimmt stimmt, werden dem Baubetrieb Höhenpunkte angegeben.
Was ist eine
Feinabsteckung?
Nach den Erdarbeiten stellt der Baubetrieb an den
Gebäudeecken so genannte „Schnurböcke“ oder „Schnurgerüste“ auf. Auf
diese werden vom Vermesser Nägel geschlagen, die exakt in der Flucht
der Gebäudewände liegen. Der Maurer spannt dann Schnüre zwischen
diesen Nägeln und hat somit die genaue Lage der Wände. Von dieser
Absteckung wird ein Absteckriß gefertigt, der dem Bauamt vorgelegt
werden muss. Er dient als Nachweis, dass das Gebäude an der
richtigen Stelle errichtet wird.
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